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Die Satzung
§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der im Jahre 2010 gegründete Verein trägt den Namen „Heimatverein Eggetal e.V.“.

2. Er hat seinen Sitz in 32361 Pr. Oldendorf.

3. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen eingetragen.

§ 2

Zweck und Gebiet des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein bezweckt die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde und der Heimatgeschichte, des heimatlichen Brauchtums einschließlich Sprache und Liedgut, des Denkmal-, Landschafts-, Natur- und Umweltschutzes. Dabei strebt er, Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, zu pflegen und weiter zu entwickeln, damit Kenntnisse der Heimat, Verbundenheit mit ihr und Verantwortung für sie in der Bevölkerung auf allen dafür in Betracht kommenden Gebieten geweckt, erhalten und gefördert werden.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

Schaffung, Pflege und Erhaltung der Einrichtungen, die der Erholung dienen (zum Beispiel Schaffung von Wegen, Errichtung von Bänken, Schutzhütten, Sportplätzen, Schwimmbädern, Liegewiesen, Markierung der Wanderwege, Führungen usw.)
die Mitwirkung bei der Gestaltung und Pflege der im „Eggetal“ gelegenen Ortschaften.
die Förderung und Unterstützung von Verschönerungsmaßnahmen des privaten Grundbesitzes,
die Förderung der Dorfgemeinschaft,
die Durchführung gemeinsamer Wanderungen, Ausflüge und Reisen,
die Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes,
die Pflege der Heimatliebe und Heimatkunde (Vorträge und Wanderungen, Verschönerung des Ortsbildes, Erhaltung der Volksbräuche und –sitten und der Denkmäler der Natur, Geschichte und Kunst),
die Schaffung von Reiseerleichterungen und Pflege freundschaftlicher Beziehungen im Wege internationaler Zusammenarbeit,
die Mitarbeit bei der Schaffung und Verbesserung von der Dorfgemeinschaft dienenden Einrichtungen, insbesondere der Verkehrs-, Unterkunfts-, Verpflegungs-, Unterhalts- und Sportmöglichkeiten.

§ 3

Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Pr. Oldendorf, es sei denn, es gibt einen Rechtsnachfolger oder die Mittel können einem Verein zugeführt werden, der die gleichen Satzungszwecke wie der Heimatverein Eggetal e. V. verfolgt. Fällt das Vermögen an die Stadt Pr. Oldendorf, so hat diese es für den bisherigen Vereinszweck zu verwenden.

§ 4

Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder

2. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden.

3. Mitglied des Vereins wird man durch Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, über den der Vorstand entscheidet.

4. Wer sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

6. Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich spätestens bis zum 01. Dezember des Jahres mitzuteilen.

7. Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort ihr Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden. Sie haben Anrecht auf alle Vorteile, die der Verein aus eigener Kraft zu leisten vermag. Sie haben insbesondere Anspruch darauf, dass der Verein sie nach Kräften bei ihrer Arbeit für die Erreichung des Vereinszwecks unterstützt.

2. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.

3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen. Der Eintritt in den Verein verpflichtet die Mitglieder zur Zahlung des festgesetzten Mitgliedsbeitrages.

4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

§ 7

Mitgliederversammlung

1. Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlungen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet wenigstens einmal im Jahr statt und zwar nach Möglichkeit im ersten Vierteljahr.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt oder wenn sie von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich beantragt werden.

4. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und eingeleitet. Können weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter die Mitgliederversammlung einberufen oder leiten, tritt das dienstälteste Vorstandsmitglied an seine Stelle.

5. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich. Die Einladungen sind mindestens zwei Wochen vorher zu versenden.

6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.

7. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Vertretung ist unzulässig.

8. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

b) Entgegennahme des Kassenberichtes,

c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

d) Entlastung des Vorstandes,

e) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,

f) Festsetzung der Beiträge und Beratung und Beschlussfassung über Anträge,

g) Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitglieder,

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,

i) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

9. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen.

§ 8

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Geschäftsführer,

d) dem stellvertretenden Geschäftsführer,

e) dem Kassenwart.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Leitung der Wahl obliegt dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Vereinsmitglied. Jedes Vorstandsmitglied das freiwillig vorzeitig aus dem Amt ausscheidet, soll sein Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, weiterführen.

3. Vorstandssitzungen sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen so oft einzuberufen, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, andernfalls ist eine neue Sitzung einzuberaumen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Vertretungen der Vorstandsmitglieder sind unzulässig.

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende und zwar jeder für sich allein.

5. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht

ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere beschließt er über Aufnahmeanträge, den Ausschluss eines Mitgliedes und Anträge auf Beitragsermäßigung im Einzelfall.

§ 9

Ausschüsse

1. Zur Bearbeitung ständiger oder einzelner besonderer Aufgaben des Vereins können Arbeitsausschüsse gebildet werden. Ihre Mitglieder werden vom Vorstand berufen. Ihre Amtsdauer endet mit der Erledigung der ihnen gestellten Aufgabe.

2. Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Für die Sitzungen der Ausschüsse gilt § 8 Ziffer 3 entsprechend.

§ 10

Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer des Vorstandes zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie haben einmal jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Kassenwesen des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 11

Ehrenamtliche Tätigkeit

1. Jede Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich.

2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Der Vorstand kann sich auch hauptamtlicher Kräfte bedienen.

§ 12

Versammlungsleitung, Wahlen und Beschlussfassungen und Sitzungsniederschriften

1. Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt das an Lebensalter älteste Vorstandsmitglied die Leitung.

2. Abstimmungen bei Wahlen und über die Anträge jeder Art erfolgen offen, sofern nicht die Hälfte der anwesenden Mitglieder eine geheime Zettelwahl verlangt.

3. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Tritt bei Wahlen Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Los.

4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

5. Über Versammlungen von Organen des Vereins ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das insbesondere Beschlüsse, das Ergebnis von Wahlen, aber auch wichtige Diskussionspunkte enthalten soll. Es ist vom Geschäftsführer oder bei seiner Verhinderung dem stellvertretenden Geschäftsführer oder bei Verhinderung beider durch ein von der Versammlung jeweils zu wählendes Mitglied anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 13

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitglieder-Versammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist dem zuständigen Kreisheimatpfleger sowie den Verbänden und Vereinigungen mitzuteilen, denen der Verein angehört. Die Auflösung soll auch der zuständigen politischen Gemeinde mitgeteilt werden.

§ 14

In Kraft treten

Diese Satzung ist am … von der Mitgliederversammlung beschlossen worden. Damit sind die bisherige Satzung außer Kraft und die vorstehende in Kraft getreten.

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